Remse, 18.12.2023
Information bezüglich der Benachrichtigungspflicht von Eltern
Sehr geehrte Eltern,
hiermit möchten wir Sie aufgrund der Aktualität und auf Anraten des Gesundheitsamtes darauf hinweisen, dass Sie nach §34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet sind, u.a. bei Windpocken, der Einrichtung die Erkrankung/Infektionserreger unverzüglich mitzuteilen.
Weiterhin bitten wir Sie zu berücksichtigen, dass Geschwisterkinder bzw. Kinder, in deren Wohngemeinschaft/Familienhaushalt Windpocken aufgetreten sind und welche über KEINEN ausreichenden Immunschutz gegen Windpocken verfügen (2 Impfungen oder Windpocken in der Vergangenheit durchgemacht und durch einen Arzt/Labor bestätigt), die Gemeinschaftseinrichtung für die Dauer von 16 Tagen NICHT besuchen dürfen.
Danke für Ihr Mitwirken!
Sekretariat